Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 87
§ 87 – Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
Kurz erklärt
- Wenn der festgelegte Jahresarbeitsverdienst unbillig ist, kann er angepasst werden.
- Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen zwischen Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst.
- Bei der Anpassung werden die Fähigkeiten und die Ausbildung des Versicherten berücksichtigt.
- Auch die Lebensstellung des Versicherten spielt eine Rolle.
- Die Tätigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird ebenfalls beachtet.